Felix Frey / Aktuelles

04.11.2021

Neue rechtliche Ansprüche ab Anfang 2021 zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf eingeführt. Das OR gewährt die arbeitsfreie Zeit, das EOG den Anspruch auf Entschädigung.

Vaterschaftsurlaub. Seit dem 1. Januar 2021 haben Väter, die Arbeitnehmer sind, einen Anspruch auf zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (zehn Arbeitstage bei 100% Pensum). Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes und kann vom Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten wochen- oder tageweise bezogen werden. Bei der Gewährung des Vaterschaftsurlaubs dürfen die Arbeitgeber den Bezug nur aus sehr dringenden betrieblichen Gründen untersagen, da die familiären Interessen des Arbeitnehmers stärker als beim üblichen Ferienbezug zu berücksichtigen sind. Der Vaterschaftsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung finanziert. Auch Selbständigerwerbende, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, haben einen Anspruch auf Entschädigung. Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 2’744 Franken ergibt. Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende müssen zudem in den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. (Art. 329g Abs. 1 OR und Art. 16i EOG)

Betreuungsurlaub bei gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. Die Eltern des minderjährigen Kindes, welches wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen. Der Betreuungsurlaub ist in einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen, welche mit dem ersten Taggeldbezug beginnt. Der Anspruch endet mit Ablauf der Rahmenfrist oder mit Ausschöpfung der Taggelder. Der Betreuungsurlaub kann auch nur tageweise bezogen werden. Mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung muss ein erhöhter Betreuungsbedarf verbunden sein, welcher die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile erfordert. Die gesundheitliche Beeinträchtigung und der erhöhte Betreuungsbedarf müssen durch ein Arztzeugnis belegt sein. Es besteht auch Anspruch auf Betreuungsurlaub, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, sofern eine Betreuung durch den erwerbstätigen Elternteil erforderlich ist. Sofern beide Elternteile erwerbstätig sind, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Wie beim Vaterschaftsurlaub richtet sich der Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG). Das EO-Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Lohns, höchstens aber CHF 196 pro Tag. (Art. 329i OR und Art. 16n EOG)

Kurzurlaub zur Betreuung von Angehörigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf bezahlten Urlaub von ein bis drei Tagen (pro Ereignis), wenn ein Familienmitglied, krank wird oder verunfallt und betreut werden muss. Pro Jahr können maximal zehn Tage bezogen werden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss durch ein Arztzeugnis belegt sein und die Betreuung erfordern. Die Bezahlung des Betreuungsurlaubs richtet sich nach der für den Arbeitgeber geltenden gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Art. 324a OR. (Art. 329h OR)